Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz
InVeKoSDG§ 7 Löschungsfristen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSDG%202015/7#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die Betriebsdaten spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten Daten erhoben worden sind, zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSDG%202015/7#abs-2 (2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschränkung der Verarbeitung, soweit